Insolvenzantragsgründe
Wann muss ich Insolvenz anmelden? Die wichtigsten Gründe für einen Insolvenzantrag im Überblick
1. Was ist ein Insolvenzantrag?
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, unverzüglich beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ein Unternehmen aus eigenem Ermessen einen Insolvenzantrag stellen. Mit dem Insolvenzantrag wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, welches die am Unternehmen Beteiligten und Gläubiger schützen soll.
2. Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen?
Für die Stellung eines Insolvenzantrages muss ein Insolvenzeröffnungsgrund gegeben sein.
Gründe für einen Insolvenzantrag sind:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
3. Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)?
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn es seine Zahlungen eingestellt hat.
Nur vorübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Insolvenzgrund. Eine bloße Zahlungsstockung kann nur dann vorliegen, wenn der Schuldner kurzfristig - innerhalb von nicht mehr als drei Wochen imstande ist, sich die erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
4. Was ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)?
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist hierbei ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
5. Wann spricht man von einer Überschuldung (§ 19 InsO)?
Eine Überschuldung ist anzunehmen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Eine positive Fortbestehensprognose muss das schuldnerische Unternehmen allerdings plausibel nachweisen.
Gut zu wissen
Die Zahlungsunfähigkeit gilt als allgemeiner Eröffnungsgrund für jeden Schuldner.
Die Überschuldung gilt für juristische Personen und gleichgestellte Rechtsträger (Personengesellschaften ohne voll haftenden Gesellschafter) zusätzlich als besonderen Eröffnungsgrund.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht lediglich ein Antragsrecht.
Bitte beachten Sie:
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.