Eigenverwaltungsverfahren
Das Eigenverwaltungsverfahren bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Insolvenz eigenständig zu verwalten. Doch welche Vorteile und Herausforderungen bringt es mit sich? Ein Blick auf die wichtigsten Aspekte und rechtlichen Vorgaben.
Was ist Eigenverwaltung?
Grundsätzlich besteht in einem Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung erlaubt es dem Schuldner seine Tätigkeit selbst fortzuführen und gleichzeitig die Bedürfnisse der Gläubiger zu befriedigen. Nach § 270 InsO muss die Eigenverwaltung vom Gericht angeordnet werden. Nach den Umständen des Einzelfalles darf nicht davon auszugehen sein, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Wer übernimmt die Eigenverwaltung?
Wird dem Antrag stattgegeben, wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein sogenannter Sachwalter bestellt. Die Gläubiger müssen ihre Insolvenzforderungen beim Sachwalter zur Insolvenztabelle anmelden.
Der Sachwalter überwacht die Tätigkeit des Schuldners und hat die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Was sind die Vorteile?
Das Eigenverwaltungsverfahren hat somit den Vorteil, dass der Schuldner selbst seine wirtschaftliche Lage, unter Wahrung der Gläubigerinteressen, aktiv verbessern kann.
Was muss beachtet werden?
Aufgrund der vielfältigen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen während der Sanierungsphase, ist es ratsam zur Vorbereitung und Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens einen erfahrenen Sanierungsberater hinzuzuziehen.
Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) welches zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Regeln für eine Insolvenz in Eigenverwaltung jedoch deutlich verschärft. Eine noch frühzeitigere und umfassende Planung des Schritts zur Sanierung von Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wird damit unerlässlich.
Was beinhaltet die Eigenverwaltungsplanung?
Gem. § 270a Abs. 1 InsO ist einem Antrag auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung zwingend eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen. Diese umfasst neben einem Finanzplan, ein Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern, die Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten, sowie eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
Weitere Erklärungen des Schuldners
Gem. § 270a Abs. 2 InsO hat der Schuldner des Weiteren zu erklären,
- ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
- ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
- ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
Bitte beachten Sie:
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