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Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Gesellschafterdarlehen können Unternehmen in schwierigen Zeiten retten, doch im Falle einer Insolvenz drohen erhebliche Risiken für die darlehensgebenden Gesellschafter. Neben nachrangigen Forderungen und möglichen Erstattungspflichten sind auch steuerliche Aspekte zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Insolvenz werden Gesellschafterdarlehen nachrangig behandelt, was bedeutet, dass sie oft nicht zurückgezahlt werden. 
  • Rückzahlungen oder Sicherheiten, die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag erhalten wurden, können anfechtbar sein, wenn sie die übrigen Gläubiger benachteiligen. 
  • Steuerlich werden solche Darlehen häufig mit einem Teilwert von 0,00 € bewertet, sodass der Darlehensverlust nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führt, es sei denn, es handelt sich um krisenbestimmte Darlehen.

Was gilt es zu beachten?

Ein Gesellschafterdarlehen kann in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für ein Unternehmen eine lebenswichtige Rolle spielen. Doch im Fall der Insolvenz des Unternehmens können sich für den darlehensgebenden Gesellschafter nachteilige Folgen ergeben.

In der Insolvenz des Unternehmens wird ein Gesellschafterdarlehen in der Regel nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Forderung eingestuft. Das bedeutet, dass diese Forderung erst nach der Befriedigung aller nicht nachrangigen Insolvenzforderungen bedient werden kann. Somit werden die Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz meistens nicht mehr befriedigt.

 

Wann droht eine Erstattungspflicht?

Veranlasst der Gesellschafter die Rückzahlung seines Darlehens oder eines von ihm besicherten Drittdarlehens zum Nachteil der übrigen Gläubiger im Vorfeld einer möglichen Insolvenz, droht eine Erstattungspflicht. Gemäß den Regelungen der Insolvenzordnung sind die binnen eines Jahres vor Insolvenzantrag oder danach erlangten Darlehensrückzahlungen oder binnen 10 Jahren vor Insolvenzantrag erlangten Sicherungen im eröffneten Insolvenzverfahren anfechtbar, unabhängig davon, ob das Gesellschafterdarlehen oder diesem wirtschaftlich gleichgestellte Gesellschafterhilfen bei Insolvenzreife gewährt wurden.

 

Welche steuerlichen Folgen entstehen dadurch?

Zu den rechtlichen Aspekten kommen auch die steuerlichen Aspekte. Steuerlich ist ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.11.2023 entschieden. Der Teilwert des Darlehens wird zu diesem Zeitpunkt häufig bei 0,00 € liegen, sodass der Darlehensverlust nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten hinsichtlich der Beteiligung führt.    

 

Was ist ein krisenbestimmtes Darlehen?

Bei krisenbestimmten Darlehen erklärt der Gesellschafter schon vor dem Eintritt der Krise mit bindender Wirkung gegenüber der GmbH oder den Gläubigern, dass er den Kredit auch im Falle einer Krise stehen lassen wird. Beim Ausfall solcher krisenbestimmten Darlehen können nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe des Nennwertes des Darlehens steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt ebenfalls für echte Krisendarlehen, die erst in der Krise gewährt werden.  

Zusammengefasst

  • Gesellschafterdarlehen bieten in Krisenzeiten Unterstützung, bergen jedoch im Insolvenzfall Risiken, da sie nachrangig sind und oft nicht zurückgezahlt werden. 
  • Rückzahlungen kurz vor oder nach dem Insolvenzantrag können anfechtbar sein. 
  • Steuerlich werden diese Darlehen meist als wertlos betrachtet, es sei denn, es handelt sich um krisenbestimmte Darlehen, die steuerliche Vorteile durch durch die Geltendmachung nachträglicher Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung bieten.

Bitte beachten Sie:
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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