Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan bietet Unternehmen die Möglichkeit, eine Insolvenz individuell und effizient zu bewältigen, sei es durch Sanierung oder geordnete Liquidation. Erfahren Sie in unserem neuesten Beitrag, wie der Insolvenzplan funktioniert, welche Vorteile er bietet und welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind, um eine bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger zu gewährleisten.
Was ist ein Insolvenzplan?
Ein Insolvenzplan ermöglicht die Folgen einer Insolvenz abweichend zu den Regelungen der Insolvenzordnung zum Regelinsolvenzverfahren festzulegen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Ebenso wie das Insolvenzverfahren dient auch der Insolvenzplan dem übergeordneten Ziel der bestmöglichen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger.
Was ist das Ziel eines Insolvenzplans?
Der Insolvenzplan soll darüber hinaus die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz einvernehmlich und durch den Schuldner oder Gläubiger gesteuert abzuwickeln. Die Ausgestaltungen sind vielfältig. Das Planverfahren kann unter anderem der Sanierung oder der Liquidation des Unternehmens dienen. Auch Mischformen sind möglich. Im Gegensatz zur übertragenden Sanierung bleibt der alte Unternehmensträger bei der Sanierung durch einen Insolvenzplan erhalten und wird fortgeführt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, kann ein Unternehmen einen Insolvenzplan einreichen, der sich an den spezifischen Anforderungen der Insolvenzordnung orientiert. Die konkrete Regelung wird in den §§ 217 – 269 InsO dargestellt.
Was muss bei der Erstellung des Insolvenzplans beachtet werden?
Der Planersteller hat beim Aufstellen eines Plans weitgehend Gestaltungsfreiraum innerhalb der insolvenzrechtlichen Vorgaben. Die vom Insolvenzplan betroffenen Gläubiger dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie bei der Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens stünden. Es können individuelle, einzelfallbezogene Lösungswege für das jeweils angestrebte Ziel entwickelt werden. Auch die Befriedigung der Gläubiger kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. In diesem Zusammenhang werden Insolvenzpläne u.a. danach unterschieden, ob die Gläubiger eine Quotenzahlung aus den bereits vorhandenen Vermögenswerten erhalten („Cash-Out-Pläne″) oder ob diese aus späteren Erträgen („Earn-Out-Pläne″) befriedigt werden sollen.
Was sind die gesetzlichen Vorgaben für einen Insolvenzplan?
Die gesetzlichen Vorgaben für den Aufbau eines Insolvenzplan geben ein Grundgerüst vor: Der Insolvenzplan hat einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Beide Teile sind zusammen mit den im Gesetz vorgeschriebenen Anlagen dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Gemäß § 222 Abs. Satz 1 InsO müssen für die Festlegung der Rechte bzw. Änderung der Rechtstellung der Beteiligten im Insolvenzplan Gruppen gebildet werden. Kriterium für die Gruppenbildung ist, Beteiligte mit gleicher Interessenlage und gleicher Rechtsstellung gleich zu behandeln, aber andererseits für Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung auch unterschiedliche Gruppen zu bilden.
Wie geht es nach dem Insolvenzplan weiter?
Nach der Vorlage des Insolvenzplans nimmt das Insolvenzgericht eine erste Vorprüfung vor. Der vorgelegte Insolvenzplan ist von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss zurückzuweisen, wenn die Formvorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Insolvenzplans nicht beachtet wurden und der vorlegende Planersteller den Mangel nicht behebt. Diesem Insolvenzplan müssen dann die Gläubiger zustimmen. Bei der Abstimmung ist eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger erforderlich.
Wie werden die Gläubiger im Insolvenzplan miteinbezogen?
Der Insolvenzplan muss als Rechtsgrundlage durch die Gläubiger legitimiert werden. Hierzu bestimmt das Insolvenzgericht einen Termin für eine besondere Gläubigerversammlung, den sogenannten Erörterungs- und Abstimmungstermin. In diesem Termin wird der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert und anschließend über den Insolvenzplan abgestimmt (§ 235 InsO)
Zur Annahme eines Plans durch die Gläubiger genügt es, wenn jede Gruppe mit einer (einfachen) Kopf- und Summenmehrheit dem Plan zustimmt § 244 Abs. 1 InsO. Kopfmehrheit bedeutet die Mehrheit aller abstimmenden Gruppenmitglieder für den Insolvenzplan und Summenmehrheit, dass die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Forderungen aller abstimmenden Gläubiger ausmachen.
Wann wird der Insolvenzplan wirksam?
Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubigerversammlung bedarf der Insolvenzplan zu seiner Wirksamkeit noch der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Die Bestätigung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss.
Bitte beachten Sie:
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.